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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AJ Installationen GmbH

1. Geltung

1.1. Diese Geschäfts­bedingungen gelten zwischen AJ Installationen GmbH und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“) für das gegen­ständliche Rechts­geschäft sowie gegen­über unternehmer­ischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzel­fall, ins­besondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeauf­trägen darauf nicht aus­drücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Geschäfts­bedingungen des Kunden oder Änder­ungen bzw. Ergänz­ungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrück­lichen – gegenüber unter­nehmer­ischen Kunden schriftlichen - Zustimmung.

1.3. Geschäfts­bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht aus­drücklich widersprechen oder diese auf der Rück­seite eines Formulars angedruckt werden.

2. Angebot/Vertrags­abschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zu­sicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB ab­weichende Verein­barungen im Zusammen­hang mit dem Vertrags­abschluss werden gegenüber unternehmer­ischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätig­ung verbindlich.

3. Preise

3.1. Preis­angaben sind grund­sätzlich nicht als Pauschal­preis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf an­gemessenes Entgelt.

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 15 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegen­stand von Gewähr­leistung.

4.3. Die Qualität und Betriebs­bereitschaft von Bei­stellungen liegt in der Ver­antwortung des Kunden.

5. Zahlung

5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Drittel des Entgeltes bei Vertrags­abschluss fällig, ab Leistungs­beginn kommt es zu monatlicher Ab­rechnung der erbrachten Leistungen bis zu einem Höchst­maß von 95 %. 5 % des Entgeltes wird nach vollständiger erfolgter Leistung und Abnahme verrechnet und fällig. Materialien werden sofort nach Lieferung ver­rechnet und fällig oder sind in die Leistungs­abrechnung einzurechnen wobei hier 100 % des Entgeltes sofort abrechenbar sind und auch fällig werden.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skonto­abzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber unternehmer­ischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Unter­nehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungs­verzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basis­zinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz in Höhe von 4%.

5.4. Kommt der unter­nehmer­ische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertrags­verhältnisse in Zahlungs­verzug, so sind wir

berechtigt, die Erfüllung unserer Ver­pflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.5. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäfts­beziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter An­drohung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.6. Für zur Einbringlich­machung notwendige und zweck­entsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei ver­schuldeten Zahlungs­verzug zur Bezahlung von Mahnspesen für die 1. Mahnung in Höhe von 20 €, für die 2. Mahnung in Höhe von  20 € soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht. Nach Fristablauf der 2. Mahnung wird die Forderung einem Inkassobüro übergeben und der Kunde trägt die Kosten dafür.

6. Mitwirkungs­pflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungs­ausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraus­setzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertrags­abschluss dem Kunden erteilten Infor­mationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fach­kenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7. Leistungs­ausführung

7.1. Wünscht der Kunde nach Vertrags­abschluss eine Leistungs­ausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertrags­änderung dar. Hierdurch können Über­stunden notwendig werden und/oder durch die Be­schleunigung der Material­beschaffung Mehr­kosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehr­aufwand angemessen.

7.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerecht­fertigte Teil­lieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Leistungs­fristen und Termine

8.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorher­sehbare und von uns nicht verschuldete Ver­zögerung unserer Zu­lieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einfluss­bereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rück­tritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen und erweitern jede Pönaleforderung um diesen Zeitraum.

8.2. Unter­nehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungs­termine nur verbindlich,

wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

10. Unser geistiges Eigentum

10.1. Pläne, Skizzen, Kosten­voranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

10.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungs­gemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlich­ung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

10.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim­haltung des ihm aus der Geschäfts­beziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

11. Gewährleistung

Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewähr­leistung. Die Gewähr­leistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegen­über unternehmer­ischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

12. Salvatorische Klausel

12.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültig­keit der übrigen Teile nicht berührt.

12.2. Wir verpflichten uns ebenso wie der unternehmer­ische Kunde jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertrags­parteien - eine Ersatz­regelung zu treffen, die dem wirtschaft­lichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

13. Allgemeines

13.1. Es gilt österreichisches Recht.

13.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

13.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Graz).

13.4. Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unter­nehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichts­stand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

13.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechts­form oder andere relevante Infor­mationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

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